| Statuten des Salzburger Airsoft Sportverein |
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Statuten des Vereins
SASV - Salzburger Airsoft Sportverein
(2) Er hat seinen Sitz in A-5020 Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a)
Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen (in Salzburg und überregional)
b) Anmietung und Schaffung von Sportstätten c) Gestaltung einer Internetwebsite (www.sasv.at) d) Anschaffung von vereinseigener Sportausrüstung e) Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen f) Erfahrungsaustausch mit anderen nationalen und internationalen Airsoft Sportvereinen g) Auftreten in der Öffentlichkeit bei grundsätzlichen Fragen die den Sport und Airsoft betreffen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe der Vorstand festsetzt
b) Erträge aus Veranstaltungen und unternehmerischen Tätigkeiten c) Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen d) Sponsoring e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen f) Buffetbetrieb bei Veranstaltungen
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder durch einen von diesem Bevollmächtigten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. (2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. Der Austritt erhält Gültigkeit mit dessen Anerkennung durch die Unterzeichnung des Obmannes, welche innerhalb von zwei Wochen nach Eingelangung des Schreibens zu erfolgen hat. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei freiwilligem Austritt nicht rückerstattet. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als zwei Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen, diese sind auch online einsichtig unter www.sasv.at (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. (7) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind weiters verpflichtet für die freiwillige Teilnahme an vom Verein organisierten sportlichen und kulturellen Veranstaltungen einen Umkostenbeitrag zu bezahlen, welcher jeweils vom Vorstand festgesetzt wird und dessen Höhe sich je nach Art der Mitgliedschaft unterscheiden kann. (8) Jedem Mitglied obliegt es für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Verletzungen. (9) Alle Mitglieder verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Sportgeräten sowie zur Kenntnis der Teilnahmebedingungen und Sicherheitsbelehrung, welche in ihrer aktuellen Version vom Vorstand und/oder über die Vereins-Internetwebsite www.sasv.at erfragt werden können.
(10) Ein Mitglied, welches sich während einer vom Verein organisierten Veranstaltung den Regeln widersetzt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und hat dabei keinen Anspruch auf Rückerstattung des eingehobenen Unkostenbeitrages. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a)
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten) e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (in analoger oder digitaler Form) oder fernmündlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d). (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung ein bevollmächtigter Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre und auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom Vize-Obmann, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf ein dazu vom Obmann ermächtigtes ordentliches Mitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Vize-Obmann. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(7) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Vize-Obmanns/Vize-Obfrau. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Vize-Obmanns/Vize-Obfrau führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Vize-Obmann/Vize-Obfrau. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses verbleibende Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe. |


